1 ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die ausdrücklichen Bedingungen, die in einem damit zusammenhängenden Kaufvertrag (nachstehend definiert) enthalten sind, bilden die vollständige und ausschließliche Vereinbarung des Verkäufers ("Verkäufer") und des Käufers ("Käufer"), die jeweils in dem zugehörigen Angebot, Kreditantrag, Angebotsschreiben, der Auftragsbestätigung, dem Kaufvertrag, der Auftragsbestätigung (nachstehend definiert) oder der Rechnung bezeichnet sind. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen dürfen nur durch ein schriftliches Dokument ergänzt, geändert, ersetzt oder anderweitig abgeändert werden, das von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet ist. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Kaufvertrags und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die Bedingungen des Kaufvertrags.
1.2 Keine Änderung, Ergänzung oder Streichung der hierin enthaltenen Bedingungen wird durch die Leistung des Verkäufers wirksam, und der Verkäufer weist ausdrücklich alle anderen oder abweichenden Bedingungen zurück, die in Unterlagen des Käufers enthalten sind oder auf die der Käufer sich anderweitig bezieht.
2 DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben die folgenden Begriffe die jeweils nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
"Vereinbarung" bezeichnet zusammen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie alle einschlägigen Angebote, Kostenvoranschläge, Kaufverträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen, vorbehaltlich Abschnitt 1.
"Kaufvertrag" bezeichnet einen Vertrag über den Verkauf von Produkten, der entweder vom Verkäufer an den Käufer geliefert oder anderweitig von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet wird und der unter anderem die Art und Menge der vom Verkäufer an den Käufer zu verkaufenden bzw. vom Käufer zu erwerbenden Produkte, die Laufzeit der Vereinbarung und die Preisgestaltung der Produkte festlegt.
"Incoterms 2010" bezeichnet die Incoterms 2010, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer.
"Auftragsbestätigung" bezeichnet eine vom Verkäufer an den Käufer als Antwort auf eine Bestellung ausgestellte Bestätigung, die die vom Verkäufer gemäß der Vereinbarung zu liefernden Produkte bestätigt.
"Produkte" bezeichnet Produkte oder Waren, die vom Verkäufer gemäß der Vereinbarung an den Käufer verkauft werden.
"Bestellung" bezeichnet eine vom Käufer an den Verkäufer erteilte Bestellung über die Lieferung von Produkten durch den Verkäufer, einschließlich der gewünschten Mengen und Liefertermine.
3 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ZUSTANDEKOMMEN DER VEREINBARUNG
Jedes vom Verkäufer abgegebene Angebot oder jeder Kostenvoranschlag oder jede vom Käufer erteilte Bestellung ist für den Verkäufer nur verbindlich, nachdem (i) der Verkäufer eine Auftragsbestätigung ausgestellt hat und (ii) die Kreditwürdigkeit des Käufers zur Zufriedenheit des Verkäufers festgestellt wurde.
4 PREISE
4.1 Die Preise der Produkte sind im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung angegeben und unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
4.2 Sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, kann der Verkäufer den Preis, den Lieferort, etwaige Servicevergütungen und die Zahlungsbedingungen ändern, indem er dem Käufer mindestens fünfzehn (15) Tage im Voraus eine schriftliche Mitteilung über eine solche Änderung zukommen lässt.
4.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlt der Käufer zusätzlich zum für die Produkte zu entrichtenden Preis bzw. erstattet dem Verkäufer unverzüglich alle Versandkosten, Versicherungskosten und sämtliche Steuern in Bezug auf oder bemessen nach Herstellung, Verkauf, Verwendung, Versand, Einfuhr, Transport oder Lieferung der Produkte. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet “Steuern” alle gegenwärtigen und zukünftigen Umsatz-, Stempel-, GST-, Mehrwert-, Nutzungs- und Verbrauchssteuern, Quellensteuern auf Einkommen an der Quelle sowie alle sonstigen ähnlichen Steuern, Abgaben, Gebühren, Einbehalte und Belastungen jeglicher Art, die von einer staatlichen Behörde auf die vom Käufer zu zahlenden Beträge erhoben werden, zusammen mit allen darauf erhobenen Zinsen oder Strafen.
4.4 Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen dem Preis der hierunter verkauften Produkte den Betrag etwaiger Kundenentgelte oder -strafen, Erhöhungen von Frachtraten oder jeglicher Steuer im Sinne von Abschnitt 4.3 oben oder staatlicher Gebühren oder Erhöhungen, die der Verkäufer auf Lieferungen unter dieser Vereinbarung entrichtet hat (mit Ausnahme etwaiger Franchise- oder Einkommensteuern oder sonstiger auf Einkommen basierender Steuern oder Abgaben), hinzurechnen, sofern eine solche Erhöhung die Kosten für die Herstellung, den Verkauf oder die Lieferung der Produkte oder für die Beschaffung der darin verwendeten Materialien beeinflusst oder vom Verkäufer aufgrund der Herstellung, des Verkaufs oder der Lieferung der Produkte zu zahlen ist, wie z. B. Umsatzsteuer, Nutzungssteuer, Einzelhandelsumsatzsteuer, Bruttoeinnahmensteuer, Quellensteuer oder Mehrwertsteuer. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer elektronische Rechnungen zur Verfügung zu stellen, und wenn dem Verkäufer vom Käufer eine Gebühr wegen der Nichtbereitstellung elektronischer Rechnungen in Rechnung gestellt wird, wird eine solche Gebühr dem Preis der Produkte hinzugerechnet. Darüber hinaus werden, wenn der Verkäufer dem Antrag des Käufers zustimmt, elektronische Rechnungsstellung zu verwenden, die damit verbundenen Kosten dem Preis der Produkte nachstehend hinzugerechnet, was sich möglicherweise nicht im zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Vereinbarung festgelegten Produktpreis widerspiegelt.
5 LIEFERUNG
5.1 Die Lieferbedingungen unterliegen den in der Vereinbarung angegebenen Incoterms 2010 und sind in Übereinstimmung mit diesen auszulegen.
5.2 Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Verkäufer die Produkte in Teillieferungen liefern und den Käufer entsprechend für jede solche Teillieferung in Rechnung stellen. Die Menge der vom Verkäufer an den Käufer in einem Monat gelieferten Produkte kann vom Verkäufer nach eigenem Ermessen entweder (i) auf den Durchschnitt der vom Käufer in den vorangegangenen Vertragsmonaten gekauften Monatsmengen oder (ii) auf die hierunter erfasste geschätzte Höchstmenge geteilt durch die Anzahl der Monate in der laufenden Vertragsperiode begrenzt werden. Vorausgesetzt jedoch, dass, wenn für verschiedene Zeiträume innerhalb dieser Vereinbarung unterschiedliche Mengen gelten, der Verkäufer Lieferungen auf Grundlage der dann geltenden geschätzten Höchstmenge für den jeweiligen Zeitraum, geteilt durch die Anzahl der Monate in der laufenden Periode, begrenzen kann. Jede Menge, die infolge einer solchen Begrenzung nicht geliefert wird, wird von der vom Käufer hierunter zu erwerbenden geschätzten Menge abgezogen.
5.3 Der Verkäufer ist nur für die Lieferung der Produkte an den in der Vereinbarung angegebenen Ort verantwortlich. Unter keinen Umständen ist der Verkäufer verpflichtet, Mengen zu liefern, für die der Käufer keine Versand- bzw. Versandanweisungen erteilt hat.
5.4 Jede Lieferung gilt als von anderen Lieferungen getrennt, und das Ausbleiben einer Lieferung stellt keine Vertragsverletzung in Bezug auf andere Lieferungen dar.
5.5 Wird die Lieferung durch ein Verschulden des Käufers verzögert oder lehnt der Käufer die Entgegennahme der Produkte ab oder verzögert diese um mehr als 3 (drei) Tage ab dem in der Vereinbarung festgelegten Lieferdatum, so kann der Verkäufer (unbeschadet etwaiger sonstiger ihm zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsbehelfe) eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: (i) die Produkte für Rechnung des Verkäufers verkaufen; (ii) vom Käufer alle Kosten und Aufwendungen verlangen, die dem Verkäufer infolge einer solchen Verzögerung entstanden sind; (iii) die Produkte für den Käufer auf dessen Kosten einlagern; und/oder (iv) die Lieferung der gemäß der betreffenden Bestellung bestellten Produkte oder die Vereinbarung hinsichtlich aller Produkte, die noch gemäß der Vereinbarung zu liefern sind, stornieren.
5.6 Die Rechte des Verkäufers aus diesem Abschnitt gelten nicht als verwirkt oder anderweitig beeinträchtigt durch die Lieferung der gemäß einer Bestellung bestellten Produkte nach dem in einer solchen Bestellung angegebenen Lieferdatum.
6 MENGE, GEWICHT UND ANALYSE
6.1 Der Verkäufer gilt als den Bedingungen der Vereinbarung nachgekommen, wenn er im Hinblick auf eine Produktlieferung am betreffenden Lieferdatum bis zu 5 (fünf) Prozent (oder einen höheren Prozentsatz, wie im Kaufvertrag festgelegt) mehr oder weniger als die gemäß dieser Vereinbarung zu liefernde Menge liefert. Der Käufer zahlt für die tatsächlich gelieferte Menge. Die vom Verkäufer in gutem Glauben und unter Verwendung angemessener Methoden ermittelten Gewichte und Mengen des Verkäufers sind maßgeblich, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
6.2 Der Verkäufer kann eine Sendung/Lieferung der Produkte beproben und analysieren, um deren Inhalt und Übereinstimmung mit der Vereinbarung festzustellen, und eine solche Probenahme und Analyse wird, falls sie durchgeführt wird, als schlüssiger und endgültiger Beweis in allen Ansprüchen, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten angesehen, die sich ergeben können.
7 ZAHLUNG
7.1 Die Zahlung erfolgt gemäß der Vereinbarung und in Übereinstimmung mit den in der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung des Verkäufers angegebenen Zahlungsanweisungen.
7.2 Falls der Käufer oder ein verbundenes Unternehmen desselben ein Produkt oder Produkte oder Dienstleistungen, die vom Verkäufer oder einem verbundenen Unternehmen desselben erbracht wurden, bei Fälligkeit nicht bezahlt, unabhängig davon, ob dies unter der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Käufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen und/oder dem Verkäufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen geschieht, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und unbeschadet ihm zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsbehelfe zukünftige Lieferungen von Produkten an den Käufer kündigen oder aussetzen. Wird die Finanzkraft des Käufers für den Verkäufer unzureichend, kann der Verkäufer: (i) beschließen, zukünftige Lieferungen von Produkten zurückzuhalten, bis die Kreditwürdigkeit des Käufers zur Zufriedenheit des Verkäufers festgestellt wurde; (ii) vom Käufer Barzahlungen für zukünftige Lieferungen verlangen; (iii) andere Sicherheiten für die Zahlung einfordern, bevor zukünftige Produktlieferungen an den Käufer erfolgen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Jahresabschlüsse, ein Akkreditiv einer vom Verkäufer genehmigten Institution oder eine Zahlungsgarantie durch die Muttergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen des Käufers; (iv) vom Käufer die Rückgabe aller Produkte verlangen, für die keine Zahlung geleistet wurde; und/oder (v) die Vereinbarung gemäß Abschnitt 13 kündigen. Unter den vorgenannten Umständen haftet der Käufer für sämtliche Verluste und Schäden, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehen können.
7.3 Unbeschadet etwaiger sonstiger ihm zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsbehelfe ist der Verkäufer bei jedem Zahlungsverzug des Käufers berechtigt: (i) ab Rechnungsdatum Zinsen in Höhe des Dreimonats-Libor zuzüglich 5 (fünf) Prozent pro Jahr auf den rückständigen Betrag zu berechnen; (ii) Erstattung sämtlicher Kosten, einschließlich Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren, die dem Verkäufer entstehen, um ganz oder teilweise seine Zahlungsansprüche gegenüber dem Käufer durchzusetzen; (iii) vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die Produkte ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten zurückzunehmen; (iv) Zahlungen, die der Verkäufer vom Käufer für Produkte gemäß der Vereinbarung erhält, zur Begleichung von Schulden oder Zahlungsverzügen des Verkäufers oder eines verbundenen Unternehmens desselben aus anderen Vereinbarungen zwischen dem Käufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen und/oder dem Verkäufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen zu verrechnen; und (v) die Lieferung von Produkten oder Waren gemäß der Vereinbarung und/oder anderer Vereinbarungen, die er mit dem Käufer oder einem verbundenen Unternehmen desselben hat, einzustellen oder zu verweigern.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder Beträge vom in Rechnung gestellten Preis aus irgendeinem Grund abzuziehen, einschließlich (ohne Einschränkung) aus dem Grund, dass er eine Forderung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer hat oder dass er eine Zahlung an einen Dritten geleistet hat, der sich betrügerisch als Verkäufer ausgegeben hat.
7.5 Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechtsbehelfe sind kumulativ und gelten zusätzlich zu den dem Verkäufer nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen.
8 EIGENTUMSVORBEHALT
Sofern hierin nicht anders vorgesehen, geht das Eigentum an den Produkten auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis vollständig beim Verkäufer eingegangen ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte geht gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Incoterms 2010 auf den Käufer über.
9 HÖHERE GEWALT
Keine Partei haftet in irgendeiner Weise für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung, wenn diese unmittelbar oder mittelbar durch ein Ereignis oder aus einem Grund behindert, verzögert oder verhindert wird, der außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegt. Solche Ereignisse umfassen unter anderem Krieg, Aufruhr, Sabotage, Terrorakte, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Brand oder andere höhere Gewalt, Mangel an ausreichendem Brennstoff, Energie, Rohstoffen, Arbeitskräften, Containern oder Transportmitteln, Einhaltung behördlicher Anforderungen, Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Maßnahmen, Bruch oder Ausfall von Maschinen oder Geräten, Anforderungen der Landesverteidigung oder Arbeitskonflikte, Streik, Aussperrung oder einstweilige Verfügung (keine Partei ist verpflichtet, einen Arbeitskonflikt gegen ihr eigenes bestes Urteil beizulegen). Wenn der Verkäufer feststellt, dass ein solches Ereignis eingetreten ist, kann der Verkäufer alle oder einen Teil der Lieferungen gemäß der Vereinbarung aussetzen oder stornieren und/oder sein verfügbares Angebot an Produkten, Waren oder Materialien (ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Vorräte an Produkten, Waren oder Materialien zu erwerben oder andere Verkäufer von Produkten, Waren oder neue Lieferanten von Rohstoffen zu suchen und mit ihnen Verträge abzuschließen) nach eigenem Ermessen auf sich selbst, seine verbundenen Unternehmen und seine Abnehmer aufteilen. Zuteilungen, Aussetzungen oder Stornierungen von Lieferungen oder Teilen davon gemäß diesem Abschnitt erfolgen ohne Haftung, und solche Zuteilungen, Aussetzungen oder Stornierungen berühren die übrigen Bedingungen der Vereinbarung nicht.
Nach Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt wird die von der höheren Gewalt betroffene Partei die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich wieder aufnehmen.
10 WIRTSCHAFTLICHE HÄRTE
Zusätzlich zu den anderen hierin aufgeführten Rechten und Rechtsbehelfen des Verkäufers gilt: Wenn der Verkäufer während der Laufzeit der Vereinbarung ein Ereignis erfährt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen der Marktbedingungen, Änderungen der anwendbaren Sätze, Abgaben, Steuern oder Änderungen in Bezug auf die Produkte und/oder Erhöhungen der Energiepreise, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen oder anderen für die Herstellung der Produkte erforderlichen Materialien), das die weitere Herstellung oder den weiteren Verkauf der Produkte an den Käufer unwirtschaftlich macht oder dem Verkäufer anderweitig eine wirtschaftliche Härte auferlegt, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer entweder (i) den Preis der Produkte erhöhen, um ein solches Ereignis abzudecken, oder (ii) die Vereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gegenüber dem Käufer kündigen. Dieser Abschnitt ist unabhängig von den Bestimmungen zur höheren Gewalt in der Vereinbarung anzuwenden und auszulegen.
11 ZUSICHERUNGEN; GEWÄHRLEISTUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN
11.1 Der Verkäufer gewährleistet gegenüber dem Käufer ausschließlich, dass die Produkte am Versanddatum den Standardspezifikationen des Verkäufers für die Produkte oder anderen Spezifikationen entsprechen, die zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Diese Gewährleistung wird ausdrücklich und ausschließlich gegenüber dem Käufer in Bezug auf Produkte abgegeben, die ihm gemäß der Vereinbarung geliefert werden.
DER VERKÄUFER GIBT KEINE WEITEREN ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN IRGENDEINER ART, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, HINSICHTLICH DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER IRGENDEINES ANDEREN GESICHTSPUNKTS IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE AB.
Der Verkäufer haftet nicht für eine Verletzung der in diesem Abschnitt 11.1 genannten Gewährleistung, wenn: (i) der Käufer dem Verkäufer einen Mangel, mit einer angemessenen Beschreibung, nicht innerhalb der in Abschnitt 12.1 unten genannten Fristen schriftlich mitteilt; (ii) dem Verkäufer nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Möglichkeit gegeben wird, die Produkte zu untersuchen, und der Käufer (auf Verlangen des Verkäufers) diese Produkte auf Kosten des Verkäufers an den Geschäftssitz des Verkäufers zurücksendet, damit die Untersuchung dort stattfinden kann; und (iii) der Verkäufer die Behauptung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, in angemessener Weise überprüft.
Der Verkäufer haftet nicht für eine Verletzung der in diesem Abschnitt 11.1 genannten Gewährleistung, wenn: (i) der Käufer die Produkte nach Abgabe einer solchen Mitteilung weiterverwendet; (ii) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer es versäumt hat, die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Verkäufers in Bezug auf Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Produkte zu befolgen; oder (iii) der Käufer die Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers verändert oder repariert.
11.2 Der Käufer sichert zu und gewährleistet, dass: (i) weder er selbst noch seine Vertreter oder eine Person, für die er handelt, die er unterstützt oder die von ihm direkt oder indirekt gehalten oder kontrolliert wird, eine nach nationalem oder internationalem Recht oder einer einschlägigen Verordnung benannte, bezeichnete oder identifizierte Person ist, gegen die Handels- und Wirtschaftssanktionen, Verbote oder Beschränkungen verhängt wurden (eine "Sanktionierte Einheit"); und (ii) er die Produkte nicht an eine Sanktionierte Einheit weiterverkaufen oder im Hinblick auf die Produkte keine Geschäftsbeziehung mit einer Sanktionierten Einheit eingehen wird. Der Verkäufer kann die Vereinbarung im Falle einer Verletzung dieser Zusicherungen und Gewährleistungen durch den Käufer mit sofortiger Wirkung und ohne jegliche Haftung kündigen.
11.3 Der Käufer wird keinerlei Verfügung über die Produkte durch Umladung, Wiederausfuhr, Umleitung oder in sonstiger Weise treffen, die gegen anwendbares Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf US- oder EU-Exportgesetze, verstößt.
11.4 Der Verkäufer gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Genauigkeit von Zolltarif-Klassifizierungsinformationen, die der Verkäufer in Bezug auf ein Produkt zur Verfügung stellt. Der Verkäufer haftet in keinem Fall gegenüber dem Käufer für Verluste, Verpflichtungen oder Schäden jeglicher Art, die sich aus der Verwendung oder dem Vertrauen auf solche Informationen ergeben. Der Käufer muss für jedes Produkt selbst die entsprechende Zolltarif-Klassifizierung bestimmen.
11.5 Der Käufer erkennt an, dass ihm bewusst ist, dass die Produkte ihrer Natur nach gefährlich sein können und wird in diesem Fall die erforderlichen beruflichen und gesetzlichen Sorgfaltsstandards anwenden und die Anweisungen des Verkäufers bezüglich der Verwendung, Handhabung, Lagerung und Wartung solcher Produkte strikt befolgen.
11.6 Der Verkäufer gewährleistet, dass die hierunter verkauften Produkte, mit Ausnahme derjenigen, die für den Käufer gemäß dessen Spezifikationen hergestellt wurden, keine gültigen Patente in dem Land verletzen, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers befindet. Der Verkäufer gibt keinerlei Gewährleistung in Bezug auf die Verwendung der Produkte oder eines daraus hergestellten Materials. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die in diesem Abschnitt 11 gewährte Gewährleistung in Bezug auf nicht gelieferte Produkte jederzeit schriftlich zu kündigen.
11.7 Dem Käufer ist die in den letzten Jahren weltweit zunehmende Zahl von Cyberangriffen auf Organisationen wie die Parteien bewusst. Der Käufer sichert hiermit zu, dass er den Anforderungen der FAR-Klausel 52.204-21 (in der jeweils abgeänderten, aktualisierten, überarbeiteten oder durch eine ähnliche Regelung ersetzten Fassung) entspricht, die mutatis mutandis auf Informationssysteme anzuwenden ist, die im Eigentum des Käufers stehen oder von diesem betrieben werden und die Informationen des Verkäufers im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verarbeiten, speichern oder übertragen. Bei elektronischer Kommunikation mit dem Verkäufer liegt es in der Verantwortung des Käufers sicherzustellen, dass die Partei, mit der er korrespondiert, tatsächlich der Verkäufer und nicht ein Betrüger ist, der sich als Verkäufer ausgibt. Der Käufer ist verantwortlich für eine Verletzung seiner eigenen IT-Systeme und für Social-Engineering-Angriffe auf seine Organisation, einschließlich (ohne Einschränkung) im Falle von Phishing und der Nachahmung des Verkäufers durch einen Dritten.
11.8 Unbeschadet der Abschnitte 7.4 oder 11.7 oben sichert der Käufer zu, dass er im Falle einer Änderung der Bankverbindung auf Seiten des Verkäufers keinen Betrag aus dieser Vereinbarung auf ein neues Bankkonto zahlen wird, das nicht (i) schriftlich von zwei zeichnungsberechtigten Vertretern des Verkäufers (die als solche schriftlich vom Rechtsberater des Verkäufers genehmigt wurden) bestätigt wurde, einhergehend mit einem Anruf eines Vertreters des Verkäufers an einen Vertreter des Käufers auf dessen Festnetztelefon oder per Videokonferenz oder Mobiltelefon, und (ii) von einem Vertreter des Käufers in einem Anruf an seinen/ihren Vertreter des Verkäufers auf dessen Festnetztelefon oder per Videokonferenz rückbestätigt wurde. Jede Zahlung des Käufers auf ein neues Bankkonto gilt nicht als Zahlung an den Verkäufer gemäß dieser Vereinbarung, es sei denn, der Käufer hat die in (i) und (ii) dieses Abschnitts 11.8 festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Käufer wird alle Anstrengungen unternehmen, um die Möglichkeit von Phishing, Spoofing und anderen Formen von Social Engineering und Hacking seiner IT-Systeme zu minimieren, und verpflichtet sich, den Verkäufer über jede verdächtige Aktivität oder Nachahmung des Verkäufers unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu informieren.
12 INSPEKTION; FREISTELLUNG; HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
12.1 Der Käufer wird alle Produkte so bald wie praktisch möglich nach der Lieferung auf Schäden, Mängel oder Fehlmengen untersuchen. Sämtliche Ansprüche aus welchem Grund auch immer (gleichgültig ob sie auf Vertrag, Fahrlässigkeit, verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig beruhen) gelten als verwirkt, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht und dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, in jedem Fall jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Lieferung der Produkte, aus denen sich ein solcher Anspruch ergibt, zugeleitet werden; vorausgesetzt jedoch, dass der Käufer im Hinblick auf Ansprüche, die nicht innerhalb dieses Zeitraums von dreißig (30) Tagen vernünftigerweise entdeckt werden können, sechzig (60) Tage ab Lieferung der Produkte, aus denen sich der Anspruch ergibt, Zeit hat, einen solchen Anspruch schriftlich beim Verkäufer geltend zu machen. Unterlässt es der Käufer, dem Verkäufer innerhalb des entsprechenden Zeitraums eine schriftliche Mitteilung über einen Anspruch zukommen zu lassen, so gilt ein solcher Anspruch als unbedingt und endgültig verwirkt, unabhängig davon, ob die den Anspruch begründenden Tatsachen zu diesem Zeitpunkt entdeckt wurden oder ob eine Verarbeitung, Weiterverarbeitung, sonstige Verwendung oder ein Weiterverkauf der Produkte stattgefunden hat. Benachrichtigt der Käufer den Verkäufer fristgerecht über Schäden, Mängel oder Fehlmengen und vorbehaltlich Abschnitt 11.1 oben, wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen entweder (i) solche beschädigten oder mangelhaften Produkte ersetzen oder (ii) den Preis für solche beschädigten, mangelhaften oder in Fehlmenge gelieferten Produkte sowie die dem Käufer in diesem Zusammenhang entstandenen angemessenen Versand- und Bearbeitungskosten gutschreiben oder erstatten. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Transportkosten für die Rücksendung der Produkte, es sei denn, der Verkäufer hat einer solchen Rücksendung im Voraus und schriftlich zugestimmt. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die in diesem Abschnitt 12.1 genannten Rechtsbehelfe die ausschließlichen Rechtsbehelfe des Käufers für die Lieferung beschädigter oder mangelhafter Produkte oder bei Fehlmengen darstellen. Sofern in diesem Abschnitt 12.1 nichts anderes vorgesehen ist, sind alle Verkäufe von Produkten an den Käufer endgültig, und der Käufer ist nicht berechtigt, gemäß dieser Vereinbarung gekaufte Produkte an den Verkäufer zurückzugeben.
12.2 Der Verkäufer und seine verbundenen Unternehmen haften gegenüber dem Käufer nicht für Verluste, und der Käufer übernimmt die volle Haftung dafür und verpflichtet sich, den Verkäufer, seine verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige Geschäftsführer, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Vertreter und Lieferanten gegen alle Verluste, Ansprüche, Klagen, Schäden, Haftungen, Kosten, Gebühren (einschließlich Ein- und Ausfuhrzollgebühren) und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwalts- und Beraterhonorare sowie der Kosten zur Durchsetzung eines Freistellungsanspruchs nach diesem Abschnitt und der Kosten für die Inanspruchnahme etwaiger Versicherer) schadlos zu halten, die sich aus Folgendem ergeben oder damit in Zusammenhang stehen: (i) einer Verletzung der Vereinbarung durch den Käufer; (ii) dem Vertrieb, Besitz, der Weiterverarbeitung, dem Transport, der Verwendung oder dem Weiterverkauf der Produkte oder eines daraus abgeleiteten Produkts oder Abfalls durch den Käufer, unabhängig davon, ob diese Produkte allein oder in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden; (iii) Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder Vertreter; (iv) dem Einleiten oder Freisetzen der Produkte oder eines daraus abgeleiteten Produkts oder Abfalls in Gewässer, auf Land oder in die Luft durch den Käufer;
(v) der Exponierung von Personen (einschließlich der Mitarbeiter des Käufers) gegenüber den Produkten oder einem daraus abgeleiteten Produkt oder Abfall durch den Käufer, einschließlich des Unterlassens eines Hinweises auf eine solche Exposition, oder (vi) jeglicher Handlung (oder Unterlassung) des Käufers oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder einer Person oder Einheit, die in seinem oder ihrem Auftrag handelt, im Widerspruch zu geltendem Recht oder zu Sicherheitsverfahren oder Anweisungen, die der Verkäufer dem Käufer oder seinen Mitarbeitern, Vertretern oder einer Person oder Einheit, die in seinem oder ihrem Auftrag handelt, zur Verfügung stellt, es sei denn, solche Verluste, Ansprüche, Klagen, Schäden, Haftungen, Kosten und Aufwendungen sind unmittelbare Folge der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes des Verkäufers.
12.3 DIE GESAMTHAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEM KÄUFER AUS JEGLICHEM GRUND (UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE URSACHE AUF VERTRAG, FAHRLÄSSIGKEIT, VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG, ANDERER UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG BERUHT) ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DEN KAUFPREIS DER PRODUKTE, AUS DENEN SICH DIE URSACHE ERGIBT UND DEN DER VERKÄUFER TATSÄCHLICH ERHALTEN HAT, ODER NACH WAHL DES VERKÄUFERS DIE REPARATUR ODER DEN ERSATZ SOLCHER PRODUKTE. IN KEINEM FALL HAFTET DER VERKÄUFER FÜR INDIREKTE, BESONDERE, NEBEN-, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE NUTZUNG ODER UNTERAUSLASTUNG VON ARBEITSKRÄFTEN, MATERIALIEN ODER ANLAGEN, ENTGANGENE ERLÖSE ODER ERWARTETE GEWINNE, VERLUST VON GOODWILL, DATENVERLUST UND KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZPRODUKTEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER KLAGE, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, SELBST WENN DER VERKÄUFER AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
12.4 Der Verkäufer haftet dem Käufer in keinem Fall für technische oder sonstige Ratschläge, die dem Käufer in Bezug auf die Weiterverarbeitung, Weiterherstellung, Verwendung oder den Weiterverkauf der Produkte erteilt werden, unabhängig davon, ob diese auf Anfrage des Käufers durch den Verkäufer gegeben wurden oder nicht.
13 KÜNDIGUNG
Zusätzlich zu etwaigen anderen dem Verkäufer zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen kann der Verkäufer die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen, wenn der Käufer: (i) einen fälligen Betrag gemäß der Vereinbarung nicht bezahlt und ein solcher Verzug fünf (5) Geschäftstage nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung über den Zahlungsverzug durch den Käufer andauert; (ii) eine der Bedingungen der Vereinbarung, ganz oder teilweise, nicht erfüllt oder nicht anderweitig einhält; (iii) zahlungsunfähig wird, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein Verfahren wegen Insolvenz, Zwangsverwaltung, Reorganisation oder Abtretung zugunsten der Gläubiger einleitet oder gegen ihn eingeleitet wird; oder (iv) einen Kontrollwechsel vollzieht (was für die Zwecke dieser Vereinbarung eine Übertragung aller oder eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte des Käufers und/oder eine Übertragung von mehr als 50 % des Aktienkapitals oder der Beteiligung am Käufer und/oder das Recht, 50 % oder mehr der Mitglieder seines Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Kontrollorgans zu bestellen, und/oder die Übertragung der Befugnis, die Leitung und die Richtlinien des Käufers durch Vertrag oder anderweitig zu bestimmen oder zu beeinflussen, bedeutet).
14 ABTRETUNG
Die Vereinbarung ist für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Parteien verbindlich und gilt zu deren Nutzen, darf jedoch vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder übertragen noch abgetreten werden. Jede direkte oder indirekte Änderung der Kontrolle über den Käufer gilt als Abtretung im Sinne dieses Abschnitts 14 und unterliegt daher der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert werden darf. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vereinbarung ohne Zustimmung des Käufers abzutreten, einschließlich des Rechts, Forderungen, die ihm vom Käufer oder einem anderen Dritten, je nach Fall, geschuldet werden, ohne Einschränkung an einen Dritten abzutreten.
15 VERZICHT
Ein Aufschub oder das Unterlassen der Ausübung eines Rechts durch eine der Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder ein späteres Recht in der Vereinbarung dar, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
16 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder von einer zuständigen Behörde, einem Gericht oder Schiedsgericht für ungültig oder undurchsetzbar befunden werden, so gilt eine solche Bestimmung als aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen und macht die anderen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen der Vereinbarung nicht ungültig oder undurchsetzbar; alle übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam; vorausgesetzt jedoch, dass in einem solchen Fall diese Vereinbarung in einer Weise ausgelegt wird, die im größtmöglichen, mit dem anwendbaren Recht vereinbaren Umfang dem Sinn und Zweck der ausgeschlossenen Bestimmung Rechnung trägt.
17 FORTBESTAND
Die Rechte und Pflichten der Parteien bestehen nach Beendigung, Kündigung, Erfüllung oder Ablauf der Vereinbarung fort, soweit nach einer solchen Beendigung, Kündigung, Erfüllung oder einem solchen Ablauf noch Leistungen gemäß der Vereinbarung zu erbringen sind.
18 VERTRAULICHE INFORMATIONEN, INFORMATIONEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER PRODUKTE UND GEISTIGES EIGENTUM
Alle nichtöffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen des Verkäufers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Spezifikationen, Muster, Designs, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftstätigkeiten, Kundenlisten, Preise, Rabatte oder Vergütungen, die vom Verkäufer (oder in dessen Auftrag) dem Käufer offengelegt werden, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich, elektronisch oder in anderer Form oder auf einem anderen Medium offengelegt oder zugänglich gemacht werden und unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung als „vertraulich“ gekennzeichnet oder bezeichnet sind oder nicht, sind vertraulich und ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu verwenden und dürfen nicht offengelegt oder kopiert werden, es sei denn, der Verkäufer hat dies im Voraus schriftlich genehmigt. Auf Verlangen des Verkäufers gibt der Käufer alle vom Verkäufer erhaltenen Dokumente und sonstigen Materialien unverzüglich zurück. Der Verkäufer ist im Falle eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dieser Abschnitt gilt nicht für Informationen, die: (a) allgemein zugänglich sind; (b) dem Käufer zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren; oder (c) vom Käufer rechtmäßig von einem Dritten auf nicht vertraulicher Basis erlangt wurden; ebenso hebt dieser Abschnitt die Bestimmungen einer schriftlichen Geheimhaltungs- oder ähnlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer nicht auf, ändert oder ersetzt sie nicht.
Der Käufer darf das geistige Eigentum des Verkäufers in Bezug auf die Produkte nur im normalen Rahmen der Verwendung der Produkte gemäß dieser Vereinbarung nutzen. Der Käufer darf die Produkte nicht kopieren, verändern, entschlüsseln, zurückentwickeln, dekompilieren oder die Produkte und/oder Produktdokumentationen oder Begleitmaterialien kopieren, verändern, übersetzen oder hiervon abgeleitete Werke erstellen. Der Käufer darf ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers keine Firmennamen oder Marken des Verkäufers verwenden.
19 SPRACHAUSWAHL; ÜBERSETZUNGEN UND ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN
19.1 Übersetzungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in ausgewählten Sprachen neben Englisch unter http://www.bionint.com oder auf Anfrage beim Verkäufer erhältlich. Im Falle eines Konflikts zwischen der englischen Fassung dieser Bedingungen und einer Übersetzung dieser Bedingungen ist die englische Fassung maßgeblich. Anlagen mit zusätzlichen, für bestimmte Produkte oder Verkäufer geltenden Bedingungen können ebenfalls auf dieser Website gefunden werden.
19.2 Nur im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, in der der Käufer sich verpflichtet hat, während der darin genannten Laufzeit einen Prozentsatz seines Bedarfs an einem Produkt zu kaufen, sind die Produktqualität, Konzentration und Qualitätsbeschreibungen des dort beschriebenen Produkts nicht maßgeblich, sondern bloß beschreibend für den zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden Bedarf des Käufers (z. B. Konzentration, Korngröße usw.) und die Qualität, die der Verkäufer liefern und der Käufer kaufen soll. Der Käufer ist von der Erfüllung der Vereinbarung nicht befreit, wenn sich seine gewünschte oder erforderliche Konzentration, Qualität, Spezifikation oder Qualität des darin vereinbarten Produkts ändert. Ändern sich die Bedürfnisse oder Wünsche des Käufers im Hinblick auf Konzentration, Qualität, Spezifikation oder Qualität der Produkte, so hat der Käufer den Verkäufer hierüber schriftlich zu informieren, und der Käufer ist verpflichtet, den vertraglich festgelegten Prozentsatz seines Bedarfs des betreffenden Produkts in dieser geänderten Konzentration, Qualität, Spezifikation oder Qualität zu erwerben; der Kaufpreis wird entsprechend angepasst.
20 MITTEILUNGEN
Alle Mitteilungen, Aufforderungen, Ansprüche, Forderungen und sonstigen Mitteilungen zwischen den Parteien (jeweils eine "Mitteilung") bedürfen der Schriftform und sind an die in der Vereinbarung genannten Adressen der Parteien oder an eine andere Anschrift zu richten, die die empfangende Partei schriftlich angegeben hat. Alle Mitteilungen werden (i) persönlich, (ii) durch einen landesweit anerkannten Kurierdienst mit Zustellung am nächsten Tag (mit im Voraus bezahlten Gebühren), (iii) per Post als Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein (vorausbezahlt), (iv) per Fax (mit Übertragungsbestätigung) oder (v) per E-Mail (mit Empfangsbestätigung) zugestellt. Alle Mitteilungen werden wirksam mit (i) dem Erhalt durch die Partei, der die Mitteilung gilt, oder (ii) am siebten (7.) Tag nach Aufgabe zur Post, je nachdem, was früher eintritt.
21 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Die Vereinbarung unterliegt in jeder Hinsicht den Gesetzen des Staates bzw. der Rechtsordnung, in der sich der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers befindet, und ist nach diesen auszulegen, ohne Rücksicht auf die kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Die ausschließliche Zuständigkeit und der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer liegen bei den Gerichten, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Hauptgeschäftssitz oder die eingetragene Niederlassung des Verkäufers befindet. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Verkäufer vor jedem zuständigen Gericht einstweilige Verfügungen oder Sicherungsmaßnahmen beantragen, um einen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Verkäufer zu verhindern oder zu minimieren. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus der Vereinbarung unterliegen nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und sind nicht danach auszulegen.
22 ZUSICHERUNGEN; GEWÄHRLEISTUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN
22.1 Produkte, die in bioziden Anwendungen verwendet werden, unterliegen Prüf-, Registrierungs- und besonderen Kennzeichnungsanforderungen sowie Ausfuhr-, Einfuhr- und Übertragungsbeschränkungen gemäß den Gesetzen vieler geografischer Gebiete und Länder weltweit, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) der EU-Mitgliedstaaten, der USA und einzelner US-Bundesstaaten. Ist ein Produkt vom Verkäufer nicht als Biozid registriert und gekennzeichnet, kann es zusätzliche Prüfungen, Registrierungen oder Kennzeichnungen erfordern, um in bioziden Anwendungen gemäß dem geltenden Recht verwendet zu werden. Dementsprechend darf ein Produkt, das dem Käufer nicht als registriertes und gekennzeichnetes Biozid verkauft wird, nicht in jenen bioziden Anwendungen verwendet werden, die im Staat, Land oder Gebiet, in dem ein solches Produkt verwendet wird, nach dem dort geltenden Recht Prüfungen, Registrierungen oder Kennzeichnungen erfordern, und der Käufer verpflichtet sich, das Produkt nicht zu verkaufen, seinen Verkauf nicht wissentlich zu gestatten oder das Produkt nicht in solchen Anwendungen in einem solchen Staat, Land oder Gebiet zu verwenden. Ist das an den Käufer verkaufte Produkt als Biozid registriert und gekennzeichnet, verpflichtet sich der Käufer (i) das Produkt in Übereinstimmung mit der erforderlichen Registrierung und ausschließlich entsprechend der Kennzeichnung zu verwenden, zu verkaufen und seinen Verkauf und seine Verwendung wissentlich zu gestatten, und (ii) den Verkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs über jede mögliche Ausfuhr oder Weitergabe des Produkts durch den Käufer oder seinen Kunden außerhalb des Staates, Landes oder Gebiets, in dem das Produkt vom Verkäufer geliefert wird oder von dem aus der Verkäufer zuletzt informiert wurde, dass das Produkt verkauft oder verwendet werden soll, zu informieren, um etwaige erforderliche Prüfungen, Registrierungen oder zusätzliche Kennzeichnungen für eine solche Verwendung in einem solchen Staat, Land oder Gebiet zu ermöglichen.
23 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSINFORMATIONEN UND KOMMUNIKATION
23.1 Der Käufer erkennt an, dass er die Unterlagen des Verkäufers, einschließlich der in den Sicherheitsdatenblättern des Verkäufers zu den Produkten und in anderen technischen Merkblättern und Veröffentlichungen enthaltenen Informationen über Sicherheits-, Gesundheits-, Handhabungs- und Umweltrisiken in Bezug auf die Produkte und deren Eigenschaften, eingesehen, gelesen und verstanden hat und dass er sich bereit erklärt, diese Informationen in seine Arbeitsschutzprogramme zu integrieren.
23.2 Der Käufer wird alle seine Mitarbeiter, Auftragnehmer, Vertreter und andere Dritte, die mit den Produkten umgehen oder diesen ausgesetzt sein können, umfassend und angemessen über alle mit den Produkten verbundenen Gefahren sowie über die ordnungsgemäßen Anweisungen und Verfahren zur Lagerung, Handhabung und Verwendung der Produkte informieren, unabhängig davon, ob diese in den genannten Unterlagen oder in zusätzlichen, dem Käufer übermittelten oder anderweitig zur Verfügung gestellten Unterlagen offengelegt werden.
23.3 Der Käufer erkennt seine eigenständige Verpflichtung an, die verfügbaren Informationen, einschließlich der vom Verkäufer bereitgestellten Informationen, vollständig und angemessen in seine Produktsicherheitsmitteilungen aufzunehmen und allen seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Vertretern, Kunden und Dritten, die mit den Produkten umgehen oder ihnen ausgesetzt sein können, Kopien solcher Gefahrstoffinformationen zur Verfügung zu stellen.
23.4 Werden die Produkte weiterverarbeitet, gemischt oder in ein anderes Produkt eingearbeitet, wird der Käufer entsprechende Gesundheits- und Sicherheitsinformationen gleichermaßen an alle Personen weitergeben, von denen der Käufer vernünftigerweise annehmen kann, dass sie diesen Produkten ausgesetzt sein können.
